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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Steinert Kfz – und Reifenservices für die Ausführung von Arbeiten an
Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Anhängern und deren Teilen sowie für
Kostenvoranschläge
 
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss
1. Steinert Kfz- und Reifenservice (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden
(Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen,
Zweirädern und/oder Anhängern (nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet)
einschließlich den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
2. Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber
beauftragten Werkstattarbeiten in einem dafür vorgesehenen Auftragsdatenblatt und
Übergabe einer Abschrift dessen an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsdatenblattes, welches
zugleich als Abholschein dient.
4. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
 
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
1. Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die
Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz
kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils
im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein
Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten
für den Kostenvoranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug
gebracht. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Wertstattauftrages nur
mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche
Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit
gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Steinert Kfz – und Reifenservice Threnaer Str. 1 04277 Leipzig
 
§ 3 Fertigstellung
1. Im Auftragsdatenblatt soll ein Fertigstellungstermin festgehalten werden. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen,
nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
 
§ 4 Abnahme / Annahmeverzug
1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort
versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur
Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in
diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort
als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt werden.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit
allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in
Verzug, kann der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
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Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende
gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend
gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass
dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die
pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.
 
§ 5 Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag
ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind
gesondert aufzuführen.
3. Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des
ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens
sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der
Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige
Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.
 
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne
Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
3. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins
zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens
bleibt hiervon unberührt.
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4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im
Einzelfall vereinbart werden.
 
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
 
§ 8 Mängel
1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer
Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen.
b) Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines
Mangels der Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an
den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Auftragsgegenstandes mehr als 20 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn
ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich
den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu
unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten
in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten
(Reparaturkosten).
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer
anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer
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angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein
weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber
anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der
Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 10 (Haftung) und § 11 (Haftung
von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz
verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.
 
§ 9 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen
Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau vom Kunden mitgebrachter Teile und Zubehör,
gilt auch für das Einfüllen von fremdem Öl etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch
des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung
durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsmäßigkeit seiner
Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von
eingeschränkter Haltbarkeit handelt.
§ 10 Garantie bei Scheibentausch / Steinschlagreparatur
1. Im Falle eines Scheibentauschs / Steinschlagreparatur gelten die gesetzlichen und in
den vorliegenden AGBs geregelten Garantiezeiten. Weiterhin gilt ausschließlich im
Falle einer Steinschlagreparatur: Im Schadenfall wird der gezahlte Betrag für die
vorangegangene Steinschlagreparatur demjenigen erstattet, der die Reparatur bezahlt
hat (Kunde oder Versicherung). Darüber hinaus tauscht Steinert Kfz- und Reifenservice
die Scheibe entgeltlich aus, wenn ein Auftrag dafür erteilt wird.
2. Die Garantiezeit beginnt am Tag der tatsächlichen Durchführung des
Scheibenaustausches bzw. der Scheibenreparatur und endet nach den gesetzlichen
Regelfristen. Ansprüche sind innerhalb von 1 Woche ab Eintritt des Garantiefalles unter
Vorlage der Rechnung und des Garantiescheins anzumelden. Die Garantie gilt nicht für
Schäden, die auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind (Steinschlag, Unfall,
Vandalismus, sonstige Reparaturen an der Scheibe, Korrosion am Scheibenrahmen,
usw.).
 
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern,
Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die
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ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem
Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der
Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den
Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem
Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige
Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder
einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet,
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer
aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen.
 
§ 11 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an
dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach §
11 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.
 
§ 12 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines
Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in § 13 Ziffer 4.
2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a
Abs. 3 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG).
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die
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auf einem Mangel des Werks beruhen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch
für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks
beruhen.
 
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer
das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer
gehörenden Waren erfolgen.
 
§ 14 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
Deutschland, Stand: 06/2018
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